Vinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo SliderVinaora Nivo Slider

Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen :

"Förderverein für sozialpädagogische und medizinisch-pharmazeutische Bildung"

2. Der Verein hat den Sitz in Mühlhausen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen worden, unter der Nummer VR513.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales

2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Soziale und medizinische Arbeit im Interesse von Kindern, Jugendlichen, Familie, Senioren, Behinderten und Sozialschwachen;

- Hilfe bei der Beschaffung von technischem Geräte, Lehr- und Lernmitteln, Unterstützung bei der Einrichtung von Lehrkabinetten;

- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für medizinisches und sozialpädagogisches Personal, sowie Unterweisungen in erster Hilfe für Laienhelfer;

- Hilfe und Unterstützung bei internationalen Lehrer- und Schüleraustauschaktionen;

- Pflege der Traditionen der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden:

- Schüler und Absolventen der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales

- Eltern von (ehemaligen) Schülern der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales

-(ehemalige) Lehrer der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales,

- alle an der Arbeit der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales interessierten natürlichen und juristischen Personen.

2. Die Mitgliedschaft endet:

bei natürlichen Personen durch Tod,

- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

- durch Austritt,

- durch Streichung,

- durch Ausschluss.

3. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

4. Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 24 Euro, für Schüler 12 Euro, und wird am Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres fällig.

2. Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung (MV).

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden;

b) dem zweiten Vorsitzenden;

c) dem Geschäftsführer;

d) dem Schatzmeister.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

3. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, zu denen immer der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende gehören muss, vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende Vertretungsregelung: Der erste Vorsitzende wird vom zweiten Vorsitzenden und dieser vom Geschäftsführer vertreten. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der MV vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung;

b) Einberufung der MV;

c) Ausführung der Beschlüsse der MV;

d) Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;

e) Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts.

2. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

3. Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

4. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

6. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

2. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

b) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren - einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden;

c) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;

d) Entlastung des Vorstands;

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f) Beratung und Beschlussfassung über mittel- und langfristige Arbeitsschwerpunkte;

g) in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die MV Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der MV

1. Wenigstens einmal im Jahr findet eine MV statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden - mindestens einen Monate vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

2. Der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende - kann eine außerordentliche MV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der dritte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen MV schriftlich zu laden.

3. Die MV wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet; bei Aussprachen ist der zweite Vorsitzende oder ein gewählter Versammlungsleiter Diskussionsleiter.

4. Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

5. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied die verlangt.

6. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

7. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit beruft der erste Vorsitzende innerhalb von acht Wochen eine zweite MV mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

9. Über die Wahlen und Abstimmungen der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.

10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der MV bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV. Diese MV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten MV. Die Einberufung muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die zweite MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Kinder-Hospiz in Tambach-Dietharz.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.